Die Forderung nach Corona Schnelltests in Unternehmen wird laut, aber Achtung DSGVO beachten!!!

Zunächst sind Corona Schnelltests für Mitarbeiter und Besucher zulässig, sofern die datenschutzrechtliche Interessenabwägung zu gunsten des Unternehmens ausfällt.
Diese Interessenabwägung ist vom Datenschutzbeauftragten durchzuführen und zu dokumentieren.

Gesundheitsdaten gelten zu den sensiblen Daten und sind daher nur eingeschränkt und bedingt für die  Verarbeitung zulässig.

Es gilt also im nicht-öffentlichen Bereich aus § 26 Abs. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, in Bezug auf Mitarbeiterdaten.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen um der rechtlichen Verpflichtung nach dem Arbeitsschutz als Arbeitgeber nachzukommen, umd für die Sicherheit und Gesundheit
der Mitarbeiter am Arbeitsplatz entsprechende Maßnahmen treffen zu können.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist eine Interessensabwägung zwischen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem individuellen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter durchzuführen.
Hierbei gilt es, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten


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